Recht und Praxis der Kfz-Einfuhr nach Spanien

Spanien ist eines der Länder, in denen es mit am häufigsten zu privaten Fahrzeugeinfuhren und demgemäß oft zu Fragen in diesem Zusammenhang kommt. Nachfolgend werden einige grundsätzliche Hinweise zu Recht und Praxis dieser Vorgänge gegeben.

Personen, die die Einfuhr- und Zulassungsformalitäten in Spanien selbst erledigen wollen, werden – trotz des Europäischen Binnenmarkts mit seinen Erleichterungen – sehr bald auf erhebliche Hindernisse stoßen.

Es wird deshalb in den meisten Fällen anzuraten sein, sich an eine auf derartige Angelegenheiten spezialisierte Agentur (Gestoria) zu wenden, die gegen Gebühr die erforderlichen Besorgungen und Behördengänge übernimmt.

Zulassungspflicht

Wird der Standort eines Kraftfahrzeugs von Deutschland nach Spanien verlegt - z.B. infolge Wohnsitzbegründung oder dauerhafter Stationierung des Kfz am Ferienort - so ist das Fahrzeug am bisherigen Standort abzumelden und am neuen in Spanien zuzulassen. Standort ist der Ort, von dem aus ein Fahrzeug regelmäßig zum Straßenverkehr eingesetzt und an den es nach Beendigung des Einsatzes zurückgebracht wird

Die Zulassung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Tráfico) innerhalb von 6 Monaten nach Standortbegründung vorzunehmen. Es wird empfohlen, die Abmeldung in Deutschland erst durchzuführen, wenn die Zulassung in Spanien sichergestellt ist. Die Stilllegung kann grundsätzlich auch von der Deutschen Botschaft und den Konsulaten in Spanien vorgenommen werden. Die Durchführung liegt jedoch in deren Ermessen; ein Rechtsanspruch auf diese Amtshandlung besteht nicht.

Mit Standortbegründung in Spanien sind außerdem Vorschriften über das Zulassungsverfahren, bezüglich der Umsatz-, Zulassungs- und Kfz-Steuer, der Haftpflichtversicherung, der Technischen Untersuchung und der Gültigkeit deutscher Führerscheine zu beachten.

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Zulassungsverfahren

Das Kfz-Zulassungsverfahren in Spanien ist mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden. Es ist daher üblich und wird empfohlen, Fahrzeuge durch ein dort ansässiges spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen (Gestoria) gegen Entgelt zuzulassen.

Folgende Dokumente sind dabei vorzulegen: nach oben

Zulassungssteuer

Wird ein Kfz importiert und zugelassen, so ist grundsätzlich eine Zulassungssteuer (Impuesto de matriculación) zu entrichten. Diese beträgt bei Erstzulassung auf Mallorca für

Bemessungsgrundlage ist jeweils der Zeitwert des Fahrzeugs. Dieser ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich eines jährlichen Wertverlustes, welcher durch die Finanzbehörden anhand veröffentlichter Tabellen ermittelt wird.

Fahrzeugalter Fahrzeugwert in Prozent
bis zu 1 Jahr 100%
von 1 bis 2 Jahren 84%
von 2 bis 3 Jahren 67%
von 3 bis 4 Jahren 56%
von 4 bis 5 Jahren 47%
von 5 bis 6 Jahren 39%
von 6 bis 7 Jahren 34%
von 7 bis 8 Jahren 28%
von 8 bis 9 Jahren 24%
von 9 bis 10 Jahren 19%
von 10 bis 11 Jahren 17%
von 11 bis 12 Jahren 13%
älter als 12 Jahre 10%

Beispiel:

Golf 1.6 GL/Match (1.598 ccm)
Neuwert laut Tabelle: 15.000 Euro
Erstzulassung: Juli 1998

Demnach würde der zu besteuernde Zeitwert des Fahrzeuges 7.050 Euro betragen (15.000 x 47%).
Die zu zahlende Zulassungssteuer würde dann 493,50 Euro betragen (7.050 x 7%)

Stand August 2002

Wenn Sie erfahren möchten, was eine Ummeldung Ihres Fahrzeuges kosten würde, senden Sie uns einfach ein email mit den relevanten Daten (genaue Typbezeichnung, Datum der Erstzulassung auf Ihren Namen, bzw. Kaufdatum) Ihres Fahrzeuges.

Wird ein Fahrzeug nicht importiert, sondern in Spanien gebraucht gekauft und auf den neuen Eigentümer umgeschrieben, so entfällt die Zulassungssteuer. Es werden dann allerdings 4 % Übertragungssteuer (Impuesto de transmisión) erhoben. Bemessungsgrundlage ist wiederum der Zeitwert des Fahrzeugs.

Die Zulassungssteuer entfällt ebenfalls, wenn das Kfz vor Zulassung in Spanien mehr als 6 Monate im Eigentum (nachzuweisen durch Kaufrechnung) einer außerhalb Spaniens ansässigen Person stand, diese sich mehr als ein Jahr dort aufhielt (Abmeldebescheinigung) und das Fahrzeug im Ausland auch versteuerte (Bescheinigung). Übertragungssteuer wird nicht fällig.

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Umsatzsteuer

Mit Öffnung des EU-Binnenmarktes am 1.1.1993 ist innerhalb der EU die Pflicht entfallen, bei Fahrzeugimport Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen, wenn das Kfz einer Privatperson zum persönlichen Gebrauch dient.

Ist das Fahrzeug allerdings im Sinne des EU-Rechts als Neuwagen anzusehen, so ist in Spanien die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der dort jeweils fälligen Höhe (z.Zt. 16 %) auf den Nettokaufpreis zu entrichten. Neuwagen ist danach ein Kfz, dessen Erstzulassungsdatum längstens sechs Monate zurückliegt oder eine Fahrleistung von höchstens 6.000 km aufweist. Die in Deutschland entrichtete Mehrwertsteuer wird in diesem Fall zurückerstattet.

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Kfz-Steuer, Haftpflicht und „TÜV“

Mit Ummeldung unterliegt das Fahrzeug den spanischen Vorschriften über die Kfz-Steuer sowie dem Erfordernis zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und der Vorführpflicht zur regelmäßigen technischen Untersuchung.

1. Die Kfz-Steuer (Impuesto municipal de circulación ) wird als Straßensteuer durch die Gemeinden erhoben. Sie ist örtlich unterschiedlich hoch und nach Motorleistung gestaffelt.

2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann bei einem spanischen Versicherer abgeschlossen werden. Die Dienstleistungsfreiheit in der EU gestattet es auch, z. B. ein deutsches Unternehmen mit Niederlassung in Spanien zu wählen, wenn dadurch die Übernahme der Haftpflicht auch bei dauerhaftem Standort des Fahrzeugs in Spanien sichergestellt und dort dem Versicherer das Anbieten von Leistungen gestattet ist. Auskunft hierüber erteilt die jeweilige Versicherungsgesellschaft.

3. Die technischen Untersuchungen ("TÜV"/ITV - Inspección Tecnica de Vehículos) sind auch nach spanischem Recht in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Diese werden in Spanien bei Pkw anlässlich der erstmaligen Zulassung fällig, bei 4-9 Jahre alten Fahrzeugen alle zwei Jahre, bei 10 und mehr Jahre alten Fahrzeugen alle 12 Monate.

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Gültigkeit deutscher Führerscheine

Das EU-Recht (Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29.7.1991) verpflichtet alle Staaten der Union, nationale Regelungen zu schaffen, nach denen Fahrerlaubnisse der anderen Mitgliedsländer zeitlich unbeschränkt anzuerkennen sind.

Dies gilt sowohl für vorübergehende Aufenthalte (z.B. Urlaubsreisen) als auch für dauerhafte Niederlassungen (z.B. Wohnsitzwechsel). Die Anerkennungspflicht umfasst dabei alle Ausführungen deutscher Führerscheine. Anerkannt wird grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Fahrerlaubnis in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.

Wer in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, ist verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb von sechs Monaten (gerechnet ab Aufenthaltsgenehmigung) bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Tráfico) registrieren zu lassen. Der Fahrerlaubnisinhaber unterliegt damit u. a. auch den spanischen Regelungen über die in bestimmten Zeitabständen vorzunehmenden ärztlichen Untersuchungen.

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Bußgeld- und Strafvorschriften

Wird in Spanien ein Fahrzeug benutzt, dessen Standort sich dort bereits länger als 6 Monate befindet, für das aber noch keine örtliche spanische Zulassung besteht, so ist dies rechtswidrig. Dieses Verhalten kann die Verhängung einer Geldbuße zur Folge haben. Ist aufgrund der unterlassenen Ummeldung auch keine spanische Kfz-Steuer bezahlt worden, liegt zudem ein Steuervergehen vor. Die nicht entrichtete Steuer ist dann nachzuleisten.

Quelle: www.adac.de

Tel: 0034-971102777
Mobil: 0034-627513822
Fax: 0049-8974688076
Web: www.kfz-ummeldung-mallorca.com
Email: info@Kfz-Ummeldung-Mallorca.com
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